Reglement des Schulrates über Klassenlager, Schulreisen und Gesundheitssport der Katholischen Schulen
Vorschlag der Lehrer der Schule Sumatra, ausgearbeitet durch P. Nidoli
I. Klassenlager
§ 1
Mit Bewilligung des Schulrates können Klassenlager als Arbeitswochen durchgeführt werden.
§ 2
Die Klassenlager haben bestimmten Unterrichtszielen zu dienen. Diese können als Gegenstand Erweiterung und Vertiefung eines oder mehrerer Unterrichtsfächer haben. Insbesondere sollen sie die Schüler mit dem Geschehen in der Natur vertraut machen.
In der dritten Klasse können die Lager als Besinnungswochen für allgemein menschliche, soziale, religiöse oder berufskundliche Fragen dienen.
Um Wachstumsstörungen, Haltungsschäden und dem Bewegungsmangel entgegenzuwirken, ist in den Lagern auf angemessene sportliche Leistungen, wie Wandern, Schwimmen, verschiedene Laufdisziplinen, Fitnesstraining, u.s.w. zu achten.
Aus gleichen Gründen können die Lager als Sportlager in Geländesport, Wandern, Radwandern, oder anderen Sportarten im Rahmen von “Jugend und Sport” durchgeführt werden.
In allen Lagern ist die Erziehung zur Gemeinschaft, Hilfsbereitschaft, Einordnung und Verantwortungsbewusstsein zu fördern.
§ 3
Bei Wanderungen im Gebirge dürfen nur ungefährliche Routen gewählt werden, die keine Abrutsch- und Absturzgefahr aufweisen und keine alpinistische Ausbildung erfordern.
In Gebirgsgegenden muss der Leiter oder eine verantwortliche erwachsene Person über die damit verbundenen Gefahren vertraut sein.
§ 4
Ein Lager-Arbeitstag umfasst mindestens sechs Arbeitsstunden. Dazu gehören mündliche und: schriftliche Gruppen- oder Klassenarbeiten, Sportleistungen, Besichtigungen und Erkundungen. Sonn- und Feiertage zählen nicht zu den Arbeitstagen. Däch ist an solchen Tagen allen Lagerteilnehmern der Besuch der hl. Messe zu ermöglichen.
§ 5
In den drei Sekundar- und Realschuljahren können ein bis zwei Lager durchgeführt werden.
Im Schuljahr, in dem ein Klassenlager durchgeführt wird, fällt die Schulreise dahin.
§ 6
Ein Klassenlager umfasst mindestens 5 Arbeitstage und darf 12 Werktage nicht überschreiten.
§ 7
Die Klassenlehrer haben dem Schulrat mindestens 3 Monate vor dem geplanten Lager ein Gesuch, in dem Lagerort, Lagerziel, Art von Lager und die ungefähren Kosten enthalten sind, einzureichen. Mindestens drei Wochen vor Beginn des Lagers der Unterrichtskommission und dem Rektorat ein ausführlicher Arbeitsplan einzureichen.
Die Eltern sind frühzeitig, mindestens 2 Monate vor dem Lager, schriftlich oder an einem Elternabend über das geplante Lager, besonders über dessen Kosten zu informieren.
§ 8
Der Lagerleiter muss von einer erwachsenen Person begleitet sein, die ihn jederzeit verantwortlich vertreten kann.
Bei Lagern mit gemischten Klassen müssen in der Lagerleitung beide Geschlechter vertreten sein.
§ 9
Klassenlager dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn 80 % der Klasse von den Eltern angemeldet werden.
Schüler, die am Lager nicht teilnehmen, haben den Unterricht einer anderen Klasse ihrer Schule zu besuchen.
§ 10
Leiter, Begleitpersonen und Schüler sind durch den Schulrat gegen Unfall, Leiter und Begleitpersonen zudem gegen Haftpflichtansprüche versichert.
§ 11
Der Schulrat gewährt an die Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Schüler einen Beitrag, der nach Einsicht in den Finanzierungsplan des Lagers festgesetzt wird.
Im Falle besonderer Bedürftigkeit gewährt der Schulrat einzelnen Schülern auf Gesuch des Klassenlehrers oder der Eltern einen Sonderbeitrag, damit kein Schüler aus finanziellen Gründen dem Lager fernbleiben muss.
Der Schulrat übernimmt die Lagerspesen des Lagerleiters und der Begleitpersonen und gewährt letzteren, sofern sie nicht dem Lehrkörper angehören, eine Entschädigung nach dem Reglement der Stadt Zürich.
II. Schulreisen
§ 1
Jede Klasse kann jährlich eine Schulreise durchführen.
§ 2
Die Reise für die Schüler der ersten Klassen dauert einen Tag, die für die Schüler der 2. Klasse kann zwei und die für die Schüler der 3. Klasse drei Tage dauern.
§ 3
Ins Reiseprogramm von zwei- und dreitägigen Reisen soll nach Möglichkeit der Besuch von Kultur- oder Kunststätten oder von Orten mit besonderen naturkundlichen oder geografischen Gegebenheiten aufgenommen werden.
Solche Reisen sind im Unterricht vorzubereiten. Auch können sie in die Umgebung jenseits der Schweizer Grenze führen.
§ 4
Ins Reiseprogramm soll nach Möglichkeit eine den Jugendlichen Kräfte angemessene Marschleistung aufgenommen werden.
§ 5
Die Reisedauer ist so zu bemessen, dass die Schüler der ersten Klassen um 20.30 Uhr und die der 2. und 3. Klassen um 21.30 Uhr zu Hause sein können.
§ 6
Im Schuljahr, in dem ein Klassenlager durchgeführt wird, fällt die Schulreise dahin.
Nach einer Schulreise von einem Tag darf der Unterricht höchstens zwei Stunden und nach einer solchen von 2 und 3 Tagen höchstens einen halben Tag später begonnen werden.
§ 7
Ein ausführliches Reiseprogramm ist einige Tage vor der Reise dem Rektor in Doppel einzureichen; ein Exemplar davon ist zuhanden der Unterrichtskommission bestimmt.
Zwei- und dreitägige Reisen sind mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn den Eltern schriftlich oder an einem Elternabend bekanntzugeben.
§ 8
Bei zwei- und dreitägigen Reisen muss der Klassenlehrer von einer erwachsenen Person begleitet sein, die ihn verantwortlich vertreten kann.
Der Schulrat übernimmt die Reisespesen für die Begleitperson.
Klassenlager Reglement, 1972